{"id":306,"date":"2015-07-12T13:28:17","date_gmt":"2015-07-12T11:28:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/?p=306"},"modified":"2015-10-19T08:12:00","modified_gmt":"2015-10-19T06:12:00","slug":"die-geschichte-der-hundesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/die-geschichte-der-hundesteuer\/","title":{"rendered":"Geschichte der Hundesteuer"},"content":{"rendered":"<h1>Geschichte der Hundesteuer<\/h1>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabh\u00e4ngigen Bauern f\u00fcr ihre Hundehaltung \u201aHundekorn\u2018 bezahlen und ihre \u201aHundegestellungspflicht\u2018, wie das Bundesfinanzministerium \u00fcber die Vorgeschichte der Hundesteuer aufkl\u00e4rt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn abl\u00f6sen.<\/p>\n<figure id=\"attachment_308\" aria-describedby=\"caption-attachment-308\" style=\"width: 269px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-308\" src=\"http:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/histroisches-269x300.jpg\" alt=\"Historische Darstellung eines Knappen mit seinem Hund. Er tr\u00e4gt die Haue \u00fcber der Schulter und das Geleucht in der Hand. (Foto: G. Agricola,1556) \" width=\"269\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/histroisches-269x300.jpg 269w, https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/histroisches.jpg 537w\" sizes=\"auto, (max-width: 269px) 100vw, 269px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-308\" class=\"wp-caption-text\">Historische Darstellung eines Knappen mit seinem Hund. Er tr\u00e4gt die Haue \u00fcber der Schulter und das Geleucht in der Hand. (Foto: G. Agricola,1556)<\/figcaption><\/figure>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im damals noch d\u00e4nischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. M\u00e4rz 1807 die Hundesteuer durch den K\u00f6nig Christian VII. eingef\u00fchrt, um den Kommunen die M\u00f6glichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.<br \/>\nIn Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der F\u00fcrstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug j\u00e4hrlich einen Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung st\u00e4dtischer Kriegsschulden dienen. Als seuchenpolizeiliche Ma\u00dfnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr wurde sie mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Abgabe ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingef\u00fchrt. Hier war die j\u00e4hrlich zu entrichtende Abgabe bei H\u00fcndinnen geringer als bei R\u00fcden; halb befreit waren Wachhunde f\u00fcr Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden D\u00f6rfern; ganz befreit waren zwei Hunde f\u00fcr J\u00e4ger, einer f\u00fcr jede Herde von Sch\u00e4fern, Wachhunde f\u00fcr Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtw\u00e4chter, Hausbesitzer in Waldd\u00f6rfern und abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende, die ihn zu ihrer Sicherheit brauchten, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. F\u00fcr die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden f\u00fcr alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. F\u00fcr halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teurer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Stra\u00dfe laufen zu lassen; das sollte in Poststationen und Gasth\u00e4usern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verf\u00fcgt, dass der erste Wurf einer jeden H\u00fcndin zu ertr\u00e4nken ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 6. Juli 1809 wurde eine viertelj\u00e4hrliche Hundesteuer im K\u00f6nigreich W\u00fcrttemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des K\u00f6nigshauses und Jagdhunde von J\u00e4gern und Jagdherrn ausgenommen waren. In den Jahren 1839\u20131841 wurden die Steuers\u00e4tze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842\u20131844 wieder die h\u00f6heren S\u00e4tze einhob und ein zweiter \u201eLuxushund\u201c mehr als der erste kostete. Die H\u00e4lfte ging an die Ortskasse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Friedrich Wilhelm III. erlie\u00df mit 28. Oktober 1810 das \u201eEdikt \u00fcber die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern\u201c, welches neben Steuern f\u00fcr etwa Diener und Pferde auch f\u00fcr Hunde eine so genannte Luxussteuer einf\u00fchrte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um daf\u00fcr einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die f\u00fcr ein Gewerbe notwendig waren, und Wachhunde der Bauern. Es war eine Staats-Steuer. Die Ansichten \u00e4nderten sich aber. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt, eine Hundesteuer einzuheben. Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine stattliche Berechtigung f\u00fcr eine Hundesteuer von Kommunen. Die Einf\u00fchrung trug 1830 zur explosiven Lage in der Berliner Schneiderrevolution bei. Mit der Kabinettsorder vom 18. Oktober 1834 erhielten auch Kommunen, die keine St\u00e4dte waren, das Recht, eine Hundesteuer einzuf\u00fchren. 1840 reihte der preu\u00dfische Staatswirtschaftler Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer unter die \u201eSteuern, wodurch Aufmerksamkeit f\u00fcr ihren Gegenstand erweckt werden soll\u201c sowie unter jene Steuern ein, deren haupts\u00e4chlicher Zweck nicht ist, Einkommen zu verschaffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ungl\u00fccksf\u00e4lle durch tollw\u00fctige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Gro\u00dfherzogtum Baden, mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine j\u00e4hrliche Hundesteuer einzuf\u00fchren (in Amts-St\u00e4dten halbj\u00e4hrlich eingehoben), um die \u00fcberm\u00e4\u00dfige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren. Man nahm n\u00e4mlich an, dass wer die Taxe entrichten k\u00f6nne, auch f\u00fcr die ordentliche Verpflegung sorgen k\u00f6nne. Jeder Hundebesitzer bekam einen Erlaubnisschein. Von der Steuer befreit waren Metzger, Fuhrleute, W\u00e4chter, Hirten, Sch\u00e4fer, Feldh\u00fcter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Geb\u00e4udebesitzern, die bei offenem Tor anzuketten waren, sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die au\u00dferhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Allgemein<\/strong><br \/>\nDas Halten von Hunden unterliegt in \u00d6sterreich der Steuerpflicht und wird in Form der nicht zweckgebundenen Hundeabgabe eingehoben. Zu diesem Zweck sind Hunde ab einem Lebensalter von drei Monaten der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu melden, welche das jeweilige Gemeindeamt oder Magistrat ist. Die Anmeldung kann f\u00fcr viele Gemeinden bereits online durchgef\u00fchrt werden. Sobald der vorgeschriebene Betrag entrichtet wurde, erh\u00e4lt der Hundehalter daf\u00fcr die Hundemarke. Die Hundemarke ist auch sichtbar am Hund anzubringen, wenn dieser das Haus verl\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>H\u00f6he der Hundeabgabe:<\/strong><br \/>\nDie H\u00f6he der Hundeabgabe variiert in den Bundesl\u00e4ndern und Gemeinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Besonderheit bietet die Stadt Wien an. Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundef\u00fchrscheinpr\u00fcfung ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, f\u00e4llt im Folgejahr f\u00fcr den gepr\u00fcften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ei<strong>nf\u00fchrung in \u00d6sterreich<\/strong><br \/>\nMit dem BGBl. 150\/1934 und 120\/1937 \u00a7 10 lit. c wurde erstmals bundeseinheitlich eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Hundeabgabe geschaffen. Sie schreibt keine H\u00f6he vor, sondern bestimmt, dass die Gemeinden die Hundeabgabe einnehmen und zweckfrei verwenden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Rechtsgrundlage: <a href=\"http:\/\/www.jus24.at\/a\/was-ist-die-hundesteuer-und-wie-wird-sie-berechnet\" target=\"_blank\">www.jus24.at<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geschichte der Hundesteuer Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. 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