{"id":1611,"date":"2024-07-05T07:11:56","date_gmt":"2024-07-05T05:11:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/?p=1611"},"modified":"2024-07-05T08:11:12","modified_gmt":"2024-07-05T06:11:12","slug":"neues-tierschutzgesetz-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/neues-tierschutzgesetz-2024\/","title":{"rendered":"Neues \u00d6sterreichisches Tierschutzgesetz 2024"},"content":{"rendered":"<h1 style=\"text-align: left;\">Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz \u2013 TSchG)<\/h1>\n<p><em>Das neue \u00d6sterreichische Tischutzgesetzt 2024 wurde am 4. Juli 2024 beschlossen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/wp-content\/uploads\/2017\/03\/gesetze.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-1432\" src=\"https:\/\/www.kynologen.at\/_blog\/wp-content\/uploads\/2017\/03\/gesetze.jpg\" alt=\"\" width=\"197\" height=\"245\" \/><\/a>Eine neu einzurichtende wissenschaftliche Kommission, die unter anderem mit Expert:innen aus den Gebieten der Veterin\u00e4rmedizin, der Genetik und der Ethik besetzt sein wird, soll in Hinkunft den zust\u00e4ndigen Minister beraten und die Programme zur Vermeidung von Qualzucht beurteilen. Nach Anh\u00f6rung der Kommission kann der Ressortchef per Verordnung etwa besonders mit Qualzuchtsymptomen belastete Rassen auch ganz von der Zucht ausschlie\u00dfen. Generell legt er auf Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse den Rahmen fest, der die Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und \u2013merkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verbot der Verbringung von Hunden ins Ausland zur Vornahme von in \u00d6sterreich verbotenen Eingriffen wird auf alle Tiere ausgedehnt. Strafbar ist auch, wer Tiere vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben l\u00e4sst; dies gilt auch dann, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, den illegalen Handel mit Hundewelpen zu erschweren. Ferner werden dem Verbot der Tierqu\u00e4lerei weitere Tatbest\u00e4nde hinzugef\u00fcgt, und zwar insbesondere bei V\u00f6geln und Reptilien vorkommende Symptome. So wird etwa bei V\u00f6geln das teilweise Fehlen des Federkleides nur bis zu einer Obergrenze von 10 % toleriert. Strengere Vorgaben gibt es auch im Zusammenhang mit der Ausbildung von Hunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<h1>Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz \u2013 TSchG)<\/h1>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><em>Aktuelle Fassung vom 04. Juli 2024<\/em><\/h2>\n<p><em>StF: BGBl. I Nr. 118\/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.)<\/em><br \/>\n<em>[CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093]<\/em><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>\n<h2>Hauptst\u00fcck<\/h2>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Allgemeine Bestimmungen<\/h2>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Zielsetzung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen f\u00fcr das Tier als Mitgesch\u00f6pf.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Umsetzung und Durchf\u00fchrung von EU\u2011Recht<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>1a. Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchf\u00fchrung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">F\u00f6rderung des Tierschutzes<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>2. Bund, L\u00e4nder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verst\u00e4ndnis der \u00d6ffentlichkeit und insbesondere der Jugend f\u00fcr den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Ma\u00dfgabe budget\u00e4rer M\u00f6glichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Geltungsbereich<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt f\u00fcr alle Tiere.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die \u00a7\u00a7\u00a07 bis 11 und das 2. Hauptst\u00fcck, mit Ausnahme des \u00a7\u00a032, gelten nur f\u00fcr Wirbeltiere, Kopff\u00fc\u00dfer und Zehnfu\u00dfkrebse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>das Tierversuchsgesetz\u00a02012, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0114\/2012,<\/li>\n<li>das Tiertransportgesetz\u00a02007, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007,<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Z\u00a03 und 4 aufgehoben durch BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">in der jeweils geltenden Fassung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Aus\u00fcbung der Jagd oder der Fischerei gelten<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterst\u00fctzung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,<\/li>\n<li>die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,<\/li>\n<li>die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Vollziehung von Verordnungen der Europ\u00e4ischen Union<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>3a. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union sind samt \u00c4nderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchf\u00fchrungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung \u2013 sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Landwirtschaft, Regionen und Tourismus \u2013 zu aktualisieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung n\u00e4here Vorschriften zur Durchf\u00fchrung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union samt \u00c4nderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchf\u00fchrungsrechtsakten in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a024, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachth\u00f6fen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Begriffsbestimmungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Halter: jene Person, die st\u00e4ndig oder vor\u00fcbergehend f\u00fcr ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;<\/li>\n<li>Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Gro\u00dfkamele, Kleinkamele, Wasserb\u00fcffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgefl\u00fcgel und domestizierte Fische;<\/li>\n<li>Heimtiere: Tiere, die als Gef\u00e4hrten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienv\u00f6gel, Finkenv\u00f6gel, Taubenv\u00f6gel und der Klasse der Fische handelt;<\/li>\n<li>Wildtiere: alle Tiere au\u00dfer den Haus- und Heimtieren;<\/li>\n<li>Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;<\/li>\n<li>landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.\u00a0B. Nahrungsmittel, Wolle, H\u00e4ute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;<\/li>\n<li>Futtertiere: Fische, Hausgefl\u00fcgel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie M\u00e4use, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verf\u00fctterung gehalten oder get\u00f6tet werden;<\/li>\n<li>Eingriff: eine Ma\u00dfnahme, die zur Besch\u00e4digung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des K\u00f6rpers oder einer Ver\u00e4nderung der Knochenstruktur f\u00fchrt;<\/li>\n<li>Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"10\">\n<li>Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung w\u00e4hrend eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;<\/li>\n<li>Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorf\u00fchrungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschlie\u00dfen k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>Variet\u00e9: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen blo\u00df auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vortr\u00e4ge, artistische Vorf\u00fchrungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;<\/li>\n<li>Schlachten: das T\u00f6ten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,<\/li>\n<li>Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch<\/li>\n<li>a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder<\/li>\n<li>b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder<\/li>\n<li>c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder<\/li>\n<li>d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;<\/li>\n<li>Betriebsst\u00e4tte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;<\/li>\n<li>sonstige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit: jede T\u00e4tigkeit, die darin besteht, G\u00fcter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabh\u00e4ngig davon, ob die T\u00e4tigkeit gewinnorientiert oder gemeinn\u00fctzig ausge\u00fcbt wird.<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verbot der Tierqu\u00e4lerei<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Sch\u00e4den zuzuf\u00fcgen oder es in schwere Angst zu versetzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Gegen Abs.\u00a01 verst\u00f6\u00dft insbesondere, wer<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Z\u00fcchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie f\u00fcr das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder Angst verbunden sind (Qualz\u00fcchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vor\u00fcbergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensl\u00e4ufe wesentlich beeintr\u00e4chtigen oder eine erh\u00f6hte Verletzungsgefahr bedingen:<\/li>\n<li>a) Atemnot,<\/li>\n<li>b) Bewegungsanomalien,<\/li>\n<li>c) Lahmheiten,<\/li>\n<li>d) Entz\u00fcndungen der Haut,<\/li>\n<li>e) Haarlosigkeit,<\/li>\n<li>f) Entz\u00fcndungen der Lidbindehaut und\/oder der Hornhaut,<\/li>\n<li>g) Blindheit,<\/li>\n<li>h) Exophthalmus,<\/li>\n<li>i) Taubheit,<\/li>\n<li>j) Neurologische Symptome,<\/li>\n<li>k) Fehlbildungen des Gebisses,<\/li>\n<li>l) Missbildungen der Sch\u00e4deldecke,<\/li>\n<li>m) K\u00f6rperformen, bei denen mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass nat\u00fcrliche Geburten nicht m\u00f6glich sind;<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"2\">\n<li>die Aggressivit\u00e4t und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Ma\u00dfnahmen erh\u00f6ht;<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">3.a) Stachelhalsb\u00e4nder, Korallenhalsb\u00e4nder oder elektrisierende oder chemische Dressurger\u00e4te verwendet oder<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>b) technische Ger\u00e4te, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch H\u00e4rte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder<\/li>\n<li>c) Halsb\u00e4nder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;<\/li>\n<li>ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Sch\u00e4rfe abrichtet;<\/li>\n<li>Tierk\u00e4mpfe organisiert oder durchf\u00fchrt;<\/li>\n<li>Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbel\u00e4gen veranstaltet;<\/li>\n<li>einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettk\u00e4mpfen oder \u00e4hnlichen Veranstaltungen, zuf\u00fchrt;<\/li>\n<li>ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder \u00e4hnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst f\u00fcr das Tier verbunden sind;<\/li>\n<li>einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst f\u00fcr das Tier verbunden sind;<\/li>\n<li>ein Tier Temperaturen, Witterungseinfl\u00fcssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschr\u00e4nkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst zuf\u00fcgt;<\/li>\n<li>einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme f\u00fcr das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst verbunden sind;<\/li>\n<li>einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterin\u00e4rmedizinischen Gr\u00fcnden erforderlich ist;<\/li>\n<li>die Unterbringung, Ern\u00e4hrung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachl\u00e4ssigt oder gestaltet, dass f\u00fcr das Tier Schmerzen, Leiden oder Sch\u00e4den verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;<\/li>\n<li>ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verl\u00e4sst, um sich seiner zu entledigen;<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">14a. ein in Gefangenschaft gez\u00fcchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht \u00fcberlebensf\u00e4hig ist;<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"15\">\n<li>lebenden Tieren Gliedma\u00dfen abtrennt;<\/li>\n<li>Fangger\u00e4te so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort t\u00f6ten,<\/li>\n<li>an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Nicht gegen Abs.\u00a01 versto\u00dfen<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Ma\u00dfnahmen, die auf Grund einer veterin\u00e4rmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen, die im Einklang mit veterin\u00e4rrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen, die zur fachgerechten Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfung oder zur Bek\u00e4mpfung von Seuchen unerl\u00e4sslich sind,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen bei Eins\u00e4tzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz\u00a01969, BGBl. Nr.\u00a0149\/1969, oder dem Milit\u00e4rbefugnisgesetz \u2013 MBG, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a086\/2000, stehen oder Ma\u00dfnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung f\u00fcr solche Eins\u00e4tze.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenst\u00e4nden, die gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a03 lit.\u00a0a nicht verwendet werden d\u00fcrfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsb\u00e4ndern f\u00fcr die in Abs.\u00a03 Z\u00a04 genannten Zwecke.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das N\u00e4here in Bezug auf Ma\u00dfnahmen der Ausbildung von Diensthunden \u2011 hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Landesverteidigung und Sport \u2011 festzulegen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verbot der T\u00f6tung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vern\u00fcnftigen Grund zu t\u00f6ten.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu t\u00f6ten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2a) Das Schreddern von lebendigen K\u00fcken ist verboten. Ebenso ist das T\u00f6ten lebensf\u00e4higer K\u00fcken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Br\u00fcterei der Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2b) Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Fr\u00fcherkennung des Geschlechts w\u00e4hrend der Brut und der Aussortierung von K\u00fcken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebr\u00fctungstag nur mit Bet\u00e4ubung erlaubt. Nach dem 14.\u00a0Bebr\u00fctungstag ist die Aussortierung verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2c) Die T\u00f6tung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von S\u00e4ugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Tr\u00e4chtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die T\u00f6tung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tier\u00e4rztlicher Indikation geboten ist und \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde des Tierschutzes der T\u00f6tung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die T\u00f6tung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zul\u00e4ssig, als sie f\u00fcr den angestrebten Zweck unerl\u00e4sslich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs.\u00a01 und 2 darf das wissentliche T\u00f6ten von Wirbeltieren nur durch Tier\u00e4rzte erfolgen. Dies gilt nicht<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>f\u00fcr die fachgerechte T\u00f6tung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (\u00a7\u00a032),<\/li>\n<li>f\u00fcr die fachgerechte T\u00f6tung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a03,<\/li>\n<li>f\u00fcr die fachgerechte Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfung,<\/li>\n<li>in F\u00e4llen, in denen die rasche T\u00f6tung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,<\/li>\n<li>f\u00fcr die fachgerechte T\u00f6tung von Tieren zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EU) Nr.\u00a01143\/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin f\u00fcr Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung n\u00e4here Vorschriften \u00fcber die Art und den Nachweis der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren au\u00dferhalb von gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a04 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskr\u00e4ftige Bewilligung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 ist verboten.\u201c<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verbot von Eingriffen an Tieren<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in \u00dcbereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Eingriffe zur Ver\u00e4nderung des ph\u00e4notypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,<\/li>\n<li>das Kupieren des Schwanzes,<\/li>\n<li>das Kupieren der Ohren,<\/li>\n<li>das Durchtrennen der Stimmb\u00e4nder,<\/li>\n<li>das Entfernen der Krallen und Z\u00e4hne,<\/li>\n<li>das Kupieren des Schnabels,<\/li>\n<li>das Entfernen oder K\u00fcrzen der Vibrissen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>zur Verh\u00fctung der Fortpflanzung oder<\/li>\n<li>wenn der Eingriff f\u00fcr die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerl\u00e4sslich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 festzulegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden k\u00f6nnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn sie nach wirksamer Bet\u00e4ubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>von einem Tierarzt oder<\/li>\n<li>von einer sonstigen sachkundigen Person<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">durchgef\u00fchrt werden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a064 Abs.\u00a02 des Tierarzneimittelgesetzes \u2013 TAMG, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0186\/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Anwendung von Gummiringen, \u00c4tzstiften und \u00c4tzsalben ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs.\u00a05 aufgehoben durch Art.\u00a0I Z\u00a07, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Das aus \u00e4sthetischen oder kommerziellen Gr\u00fcnden vorgenommene T\u00e4towieren oder Verf\u00e4rben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Ma\u00dfnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>8. (1) Es ist verboten, ein Tier, f\u00fcr das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverz\u00fcglichen schmerzlosen T\u00f6tung weiterzugeben, zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverz\u00fcglich schmerzlos zu t\u00f6ten oder t\u00f6ten zu lassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des \u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des \u00a7\u00a08a Abs.\u00a02 Z\u00a05 durch den Halter oder eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02008 geboren und an deren K\u00f6rperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in \u00d6sterreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des \u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des \u00a7\u00a08a\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Z\u00a05 durch den Halter oder eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in \u00d6sterreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in \u00d6sterreich verboten sind, ist verboten.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verkaufsverbot von Tieren<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Pl\u00e4tzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Das \u00f6ffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden F\u00e4llen gestattet:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>im Rahmen eines gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 bewilligten Tierheims, oder<\/li>\n<li>im Rahmen einer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 Abs.\u00a01 bewilligten Haltung, oder<\/li>\n<li>durch Z\u00fcchter, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 Abs.\u00a04 diese T\u00e4tigkeit gemeldet haben, eingeschr\u00e4nkt auf die von ihnen gez\u00fcchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 Abs.\u00a04 durch Verordnung ausgenommen sind, oder<\/li>\n<li>zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 genannten Tieren, oder<\/li>\n<li>die Suche von Interessenten f\u00fcr einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. f\u00fcr Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckz\u00e4hne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben k\u00f6nnen oder d\u00fcrfen, durch den Halter oder eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies gilt auch f\u00fcr derartige Aktivit\u00e4ten im Internet.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Hilfeleistungspflicht<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht m\u00f6glich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierversuche<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>10. F\u00fcr Tierversuche (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Z\u00a01 des Tierversuchsgesetzes\u00a02012, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0114\/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz\u00a02012 sinngem\u00e4\u00df, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Transport von Tieren<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>11. (1) Soweit Transporte, einschlie\u00dflich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.\u00a01\/2005 \u00fcber den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenh\u00e4ngenden Vorg\u00e4ngen sowie zur \u00c4nderung der Richtlinien 64\/432\/EWG und 93\/119\/EG und der Verordnung (EG) Nr.\u00a01255\/97, ABl. Nr.\u00a0L\u00a03\u00a0S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz\u00a02007, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007 fallen, gelten Art.\u00a03 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr.\u00a01\/2005 sinngem\u00e4\u00df. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der bef\u00f6rderten Tiere angepasst ist, eine Erw\u00e4rmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine F\u00fctterung unterbleibt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Ist die aufrechte Stellung des Beh\u00e4ltnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von au\u00dfen erkennbar, so ist das Transportbeh\u00e4ltnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Beh\u00e4ltnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbeh\u00e4ltnisses nicht ohne Weiteres von au\u00dfen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbeh\u00e4ltnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe, Beschaffenheit und Ausr\u00fcstung von Transportbeh\u00e4ltnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu ben\u00fctzenden Hilfsmitteln sowie \u00fcber die Behandlung der Tiere w\u00e4hrend des Transportes erlassen.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"2\">\n<li>Hauptst\u00fcck<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Tierhaltung<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Abschnitt<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allgemeine Bestimmungen<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Anforderungen an den Halter<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt und<\/li>\n<li>gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a039 Abs.\u00a01 besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu \u00fcbergeben, die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten d\u00fcrfen Tiere an Minderj\u00e4hrige, die das 16.\u00a0Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Grunds\u00e4tze der Tierhaltung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>13. (1) Tiere d\u00fcrfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Ph\u00e4notyps und nach Ma\u00dfgabe der folgenden Grunds\u00e4tze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Wer ein Tier h\u00e4lt, hat daf\u00fcr zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterk\u00fcnfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ern\u00e4hrung sowie die M\u00f6glichkeit zu Sozialkontakt unter Ber\u00fccksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bed\u00fcrfnissen angemessen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre K\u00f6rperfunktionen und ihr Verhalten nicht gest\u00f6rt werden und ihre Anpassungsf\u00e4higkeit nicht \u00fcberfordert wird.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Betreuungspersonen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>14. (1) F\u00fcr die Betreuung der Tiere m\u00fcssen gen\u00fcgend Betreuungspersonen vorhanden sein, die \u00fcber die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen. In den Verordnungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011, \u00a7\u00a024, \u00a7\u00a025, \u00a7\u00a026, \u00a7\u00a027, \u00a7\u00a028, \u00a7\u00a029 und \u00a7\u00a031 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Ber\u00fccksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen zu regeln.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a039\u00a0Abs.\u00a01 besteht, d\u00fcrfen nicht als Betreuungspersonen t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierf\u00fcr eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), m\u00fcssen hierf\u00fcr eine Pr\u00fcfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche T\u00e4tigkeit im Bereich Veterin\u00e4rmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Versorgung bei Krankheit oder Verletzung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverz\u00fcglich ordnungsgem\u00e4\u00df versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Anspr\u00fcchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Bewegungsfreiheit<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschr\u00e4nkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Sch\u00e4den zugef\u00fcgt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Das Tier muss \u00fcber einen Platz verf\u00fcgen, der seinen physiologischen und ethologischen Bed\u00fcrfnissen angemessen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Rindern sind geeignete Bewegungsm\u00f6glichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90\u00a0Tagen im Jahr zu gew\u00e4hren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gr\u00fcnde entgegenstehen. Solche Gr\u00fcnde sind:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weidefl\u00e4chen oder Auslauffl\u00e4chen,<\/li>\n<li>bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,<\/li>\n<li>das Vorliegen \u00f6ffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschr\u00e4nkungen oder<\/li>\n<li>Sicherheitsaspekte f\u00fcr Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4a) F\u00fcr die Inanspruchnahme der in Abs.\u00a04 genannten Ausnahme gilt Folgendes:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gr\u00fcnde anzusehen sind, die der Gew\u00e4hrung geeigneter Bewegungsm\u00f6glichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90\u00a0Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Beh\u00f6rde vom Halter bis zum 31.Dezember 2019 zu melden.<\/li>\n<li>Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsm\u00f6glichkeiten in ausreichendem Ausma\u00df bieten ein Grund gem\u00e4\u00df Abs.\u00a04 Z\u00a01 \u2013 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Beh\u00f6rde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch f\u00fcr den Umbau oder Neubau von Anlagen gem\u00e4\u00df Z\u00a01, der aufgrund h\u00f6herer Gewalt erforderlich wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Hunde d\u00fcrfen keinesfalls, auch nicht vor\u00fcbergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das F\u00fchren von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsma\u00dfnahmen, Katastropheneins\u00e4tzen oder Eins\u00e4tzen als Dienst-, Assistenz-, Therapie-, H\u00fcte- oder Herdenschutzhund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgef\u00fchrten Hunden vor Pl\u00e4tzen oder Geb\u00e4uden, die mit Hunden nicht betreten werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Wildtiere d\u00fcrfen keinesfalls, auch nicht vor\u00fcbergehend, angebunden gehalten werden. Unber\u00fchrt bleibt die Ausbildung von Greifv\u00f6geln im Rahmen der Beizjagd.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">F\u00fcttern und Tr\u00e4nken<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualit\u00e4t und Menge des Futters m\u00fcssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Besch\u00e4ftigungsbed\u00fcrfnis befriedigen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bed\u00fcrfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Tiere m\u00fcssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualit\u00e4t haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Futter und Wasser m\u00fcssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die F\u00fctterungs- und Tr\u00e4nkeeinrichtungen sind sauber zu halten und m\u00fcssen so gestaltet sein, dass eine artgem\u00e4\u00dfe Futter- und Wasseraufnahme m\u00f6glich ist. Sie m\u00fcssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beachte f\u00fcr folgende Bestimmung<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abs. 2a tritt mit 1.1.2023 f\u00fcr alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. F\u00fcr alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130\/2022 bestehen, tritt Abs. 2a mit 1.1.2040 in Kraft (vgl. \u00a7 44 Abs. 29).<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>18. (1) Das f\u00fcr die bauliche Ausstattung der Unterk\u00fcnfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen, muss f\u00fcr die Tiere ungef\u00e4hrlich sein und sich angemessen reinigen lassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Unterk\u00fcnfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder r\u00e4umlich umschlossen werden, sind so auszuf\u00fchren und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2a) Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtl\u00e4ufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) F\u00fcr K\u00e4fige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>K\u00e4fige gem\u00e4\u00df Art.\u00a05 der Richtlinie 1999\/74\/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0203 vom 03.08.1999\u00a0S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.\u00a0806\/2003, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0122 vom 16.05.2003\u00a0S. 1:<\/li>\n<li>a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.<\/li>\n<li>b) Der Betrieb von vor dem 1.\u00a0J\u00e4nner 2003 gebauten K\u00e4figen ist bis zum Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2008 zul\u00e4ssig. Den Betrieben k\u00f6nnen zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.<\/li>\n<li>K\u00e4fige gem\u00e4\u00df Art.\u00a06 der Richtlinie 1999\/74\/EG:<\/li>\n<li>a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2005 verboten.<\/li>\n<li>b) Der Betrieb von vor dem 1.\u00a0J\u00e4nner 2005 gebauten K\u00e4figen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Haltungssysteme, die \u00fcber die Anforderungen gem\u00e4\u00df Art.\u00a06 der Richtlinie 1999\/74\/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gem\u00e4\u00df Art.\u00a04 der genannten Richtlinie gen\u00fcgen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend \u00a7\u00a7\u00a013 und 24 bedeuten, d\u00fcrfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gem\u00e4\u00df Abs.\u00a06 best\u00e4tigt wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3a) F\u00fcr die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Der Betrieb von K\u00e4figen ist ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2012 verboten.<\/li>\n<li>Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erh\u00f6hte Fl\u00e4chen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 festzulegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Tiere d\u00fcrfen weder in st\u00e4ndiger Dunkelheit noch in k\u00fcnstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht f\u00fcr die K\u00fckenaufzucht. Reicht der nat\u00fcrliche Lichteinfall nicht aus, um die Bed\u00fcrfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete k\u00fcnstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den nat\u00fcrlichen Ruhe- und Aktivit\u00e4tsrhythmus der Tiere R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration \u2011 bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers \u2011 m\u00fcssen in einem Bereich gehalten werden, der f\u00fcr die Tiere unsch\u00e4dlich ist. H\u00e4ngt das Wohlbefinden der Tiere von einer L\u00fcftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen f\u00fcr die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gew\u00e4hrleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der L\u00fcftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Zur Erh\u00f6hung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen eine Fachstelle f\u00fcr tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienm\u00e4\u00dfig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausr\u00fcstungen f\u00fcr Tierhaltungen sowie serienm\u00e4\u00dfig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterk\u00fcnften und Heimtierzubeh\u00f6r eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu f\u00fchren und im Falle des Abs.\u00a08 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Einrichtung der Fachstelle, die Durchf\u00fchrung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Neuartige serienm\u00e4\u00dfig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausr\u00fcstungen f\u00fcr Tierhaltungen d\u00fcrfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gem\u00e4\u00df Abs.\u00a06 best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Vertreiber serienm\u00e4\u00dfig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterk\u00fcnfte und Heimtierzubeh\u00f6r d\u00fcrfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gem\u00e4\u00df Abs.\u00a06 best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Wenn f\u00fcr die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Pr\u00fcfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung n\u00e4here Anforderungen an die Stellen, die Pr\u00fcfungen durchf\u00fchren sowie n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit \u00fcberpr\u00fcft und liegen diesbez\u00fcgliche Unterlagen vor, so sind diese der \u00f6sterreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu best\u00e4tigen, wenn die Pr\u00fcfungen auf den \u00f6sterreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(11) Im Rahmen der Pr\u00fcfung neuartiger serienm\u00e4\u00dfig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausr\u00fcstungen f\u00fcr Tierhaltungen d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Pr\u00fcfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist, dass die Tiere entsprechend \u00fcberwacht werden und die Pr\u00fcfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Die Fachstelle f\u00fcr tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>18a. (1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer T\u00e4tigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und \u00f6konomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausr\u00fcstungen f\u00fcr Tierhaltungen;<\/li>\n<li>die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterk\u00fcnften und Heimtierzubeh\u00f6r;<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018;<\/li>\n<li>die T\u00e4tigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen;<\/li>\n<li>Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;<\/li>\n<li>Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handb\u00fcchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter\/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser\/diese von den genannten Gremien auch als Experte\/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Pr\u00fcfstellen anderer L\u00e4nder berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Sofern es die Erf\u00fcllung der in Abs.\u00a02 genannten Aufgaben zul\u00e4sst, kann die Fachstelle auch anderen nat\u00fcrlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten f\u00fcr Gebietsk\u00f6rperschaften und Arbeiten, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspers\u00f6nlichkeit (Teilrechtsf\u00e4higkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>durch unentgeltliche Rechtsgesch\u00e4fte Verm\u00f6gen und Rechte zu erwerben;<\/li>\n<li>Vertr\u00e4ge \u00fcber die Durchf\u00fchrung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschlie\u00dflich Bundesdienststellen) abzuschlie\u00dfen;<\/li>\n<li>Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datentr\u00e4ger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der T\u00e4tigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;<\/li>\n<li>Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuf\u00fchren;<\/li>\n<li>mit Genehmigung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;<\/li>\n<li>F\u00f6rderungen anderer Rechtstr\u00e4ger als des Bundes entgegenzunehmen;<\/li>\n<li>von Verm\u00f6gen und Rechten, die sie aus Rechtsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df Z\u00a01 bis 6 erworben hat, zur Erf\u00fcllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Im Rahmen der Teilrechtsf\u00e4higkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. F\u00fcr Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsf\u00e4higkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Rahmen der Teilrechtsf\u00e4higkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsf\u00e4higkeit t\u00e4tig wird, hat sie die Grunds\u00e4tze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesch\u00e4ftsabwicklung, die Buchf\u00fchrung sowie die sonstige Verm\u00f6gens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs.\u00a05 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt k\u00f6nnen auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Die Fachstelle als teilrechtsf\u00e4hige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erf\u00fcllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich \u00fcber alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen Ausk\u00fcnfte \u00fcber alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Gesch\u00e4ftsst\u00fccke und Unterlagen \u00fcber die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenst\u00e4nde vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und \u00dcberpr\u00fcfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(11) Alle Einnahmen aus T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a05 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschlie\u00dflich zur Finanzierung der f\u00fcr die Erf\u00fcllung der in Abs.\u00a02 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(12) Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016\/679 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr.\u00a0L\u00a0119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0165\/1999, verarbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a012 sind die Rechte und Pflichten gem\u00e4\u00df Art.\u00a013, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(14) Werden Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a012 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden k\u00f6nnen. Soweit der Personenbezug f\u00fcr die Verwirklichung des Zwecks unerl\u00e4sslich ist, k\u00f6nnen die Rechte der Betroffenen gem\u00e4\u00df Art.\u00a015, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unm\u00f6glich machen oder ernsthaft beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Nicht in Unterk\u00fcnften untergebrachte Tiere<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>19. Tiere, die vor\u00fcbergehend oder dauernd nicht in Unterk\u00fcnften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit m\u00f6glich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren f\u00fcr ihr Wohlbefinden zu sch\u00fctzen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Kontrollen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelm\u00e4\u00dfiger Versorgung durch Menschen abh\u00e4ngig ist, m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 zweiter Satz und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a7\u00a026, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) In anderen Systemen gez\u00fcchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abst\u00e4nden zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst m\u00f6glichst vermieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verf\u00fcgung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gr\u00fcndlich inspizieren zu k\u00f6nnen, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Ger\u00e4te, von deren Funktionsf\u00e4higkeit das Wohlbefinden der Tiere abh\u00e4ngt, sind regelm\u00e4\u00dfig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 zweiter Satz und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a7\u00a026, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverz\u00fcglich zu beheben; ist dies nicht m\u00f6glich, so sind entsprechende Ma\u00dfnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Aufzeichnungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen \u00fcber alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um S\u00e4ugetiere, V\u00f6gel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu f\u00fchren, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 zweiter Satz und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a7\u00a026, 27, 29 und 31 vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht l\u00e4ngere Fristen vorgesehen sind, f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre aufzubewahren und der Beh\u00f6rde anl\u00e4sslich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Zuchtmethoden<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>22. (1) Nat\u00fcrliche oder k\u00fcnstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere l\u00e4nger oder dauerhaft beeintr\u00e4chtigen, sind verboten.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Diese Bestimmung schlie\u00dft nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vor\u00fcbergehende Beeintr\u00e4chtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Ber\u00fccksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Bewilligungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>23. (1) F\u00fcr Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Die Beh\u00f6rde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bewilligung ist die Beh\u00f6rde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.<\/li>\n<li>Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.<\/li>\n<li>Bewilligungen k\u00f6nnen erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.<\/li>\n<li>Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verl\u00e4ngern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z\u00a03) abzu\u00e4ndern.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Stellt die Beh\u00f6rde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtm\u00e4\u00dfigen Zustandes notwendigen Ma\u00dfnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Beh\u00f6rde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Beh\u00f6rde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Ma\u00dfnahmen verf\u00fcgen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu \u00fcbergeben, die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zur\u00fcckzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist \u2013 fr\u00fchestens aber zwei Monate nach der Abnahme \u2013 erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"2\">\n<li>Abschnitt<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Besondere Bestimmungen<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierhaltungsverordnung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>24. (1) Unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die \u00f6konomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gem\u00e4\u00df Z\u00a01 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, f\u00fcr die Haltung<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgefl\u00fcgel, Strau\u00dfen und Nutzfischen sowie<\/li>\n<li>anderer Wirbeltiere<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">durch Verordnung die Mindestanforderungen f\u00fcr die in \u00a7\u00a013 Abs.\u00a02 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zul\u00e4ssiger Eingriffe sowie sonstiger zus\u00e4tzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) F\u00fcr Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Beh\u00f6rde aus Anlass eines Antrages (\u00a7\u00a023 Z\u00a01) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (\u00a7\u00a042) \u00fcber die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anh\u00f6rung des Vollzugsbeirates (\u00a7\u00a042a) in den Amtlichen Veterin\u00e4rnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Beh\u00f6rde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \u2013 n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>24a. (1) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer \u00fcberregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>der Zur\u00fcckf\u00fchrung entlaufener, ausgesetzter oder zur\u00fcckgelassener Hunde auf ihren Halter sowie<\/li>\n<li>der Identifizierung von Zuchtkatzen<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">f\u00fcr die Registrierung und Verwaltung der in Abs.\u00a02 angef\u00fchrten Daten eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Datenbank zur Verf\u00fcgung. Zu diesem Zweck k\u00f6nnen bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen ist f\u00fcr diese Datenbank Verantwortlicher gem\u00e4\u00df Art.\u00a04 Z\u00a07 Datenschutz-Grundverordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Zur Erf\u00fcllung der in Abs.\u00a01 angef\u00fchrten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gem\u00e4\u00df Abs.\u00a04, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigent\u00fcmer des Tieres ident, ebenso die des Eigent\u00fcmers:<\/li>\n<li>a) Name,<\/li>\n<li>b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,<\/li>\n<li>c) Zustelladresse,<\/li>\n<li>d) Kontaktdaten,<\/li>\n<li>e) Geburtsdatum,<\/li>\n<li>f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 Abs.\u00a04 bei Zuchtkatzen,<\/li>\n<li>g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,<\/li>\n<li>h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Z\u00fcchter\/gemeldete Z\u00fcchterin von Hunden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031.<\/li>\n<li>tierbezogene Daten:<\/li>\n<li>a) Rasse,<\/li>\n<li>b) Geschlecht,<\/li>\n<li>c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),<\/li>\n<li>d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),<\/li>\n<li>e) im Falle eines Tieres, an dessen K\u00f6rperteilen aus veterin\u00e4rmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gr\u00fcnde (zB Beschlagnahme),<\/li>\n<li>f) Geburtsland,<\/li>\n<li>g) fakultativ: Nummer eines allf\u00e4llig vorhandenen Heimtierausweises,<\/li>\n<li>h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind sp\u00e4testens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, m\u00fcssen entsprechend den veterin\u00e4rrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsf\u00e4higen Microchip gekennzeichnet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die f\u00fcr die Zucht verwendet werden sollen, sind sp\u00e4testens vor Ausbildung der bleibenden Eckz\u00e4hne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsf\u00e4higen Microchip gekennzeichnet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Jeder Halter von Hunden gem\u00e4\u00df Abs.\u00a03 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder \u00dcbernahme \u2011 jedenfalls aber vor einer Weitergabe \u2011 unter Angabe der Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0a bis g und Z\u00a02 lit.\u00a0a bis f zu melden. Weiters k\u00f6nnen die Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0h und Z\u00a02 lit.\u00a0g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt \u00fcber ein elektronisches Portal:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>vom Halter selbst oder<\/li>\n<li>nach Meldung der Daten durch den Halter an die Beh\u00f6rde durch diese oder<\/li>\n<li>im Auftrag des Halters durch den freiberuflich t\u00e4tigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder \u00dcbernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0a bis g und Z\u00a02 lit.\u00a0a bis f zu melden. Weiters k\u00f6nnen die Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a02 lit.\u00a0g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt \u00fcber ein elektronisches Portal:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>vom Halter selbst oder<\/li>\n<li>nach Meldung der Daten durch den Halter an die Beh\u00f6rde durch diese oder<\/li>\n<li>im Auftrag des Halters durch den freiberuflich t\u00e4tigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 sind die Rechte und Pflichten gem\u00e4\u00df Art.\u00a013, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist f\u00fcr jeden Halter bzw. Eigent\u00fcmer \u2013 soweit es sich um eine nat\u00fcrliche Person handelt \u2013 von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (\u00a7\u00a7\u00a09 und 13 Abs.\u00a02 des E\u2011Government-Gesetzes, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a010\/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025\u00a0Bundesstatistikgesetz\u00a02000, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0163\/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Best\u00e4tigung f\u00fcr die erfolgreich durchgef\u00fchrte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Beh\u00f6rde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Jede \u00c4nderung ist vom Halter oder Eigent\u00fcmer von Hunden in der in Abs.\u00a04 Z\u00a01 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs.\u00a04a Z\u00a01 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigent\u00fcmerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische L\u00f6schung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Jeder Halter und Eigent\u00fcmer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in F\u00e4llen des Abs.\u00a06 zu \u00e4ndern. Die Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 oder die Veterin\u00e4rbeh\u00f6rde sowie die in Abs.\u00a04 Z\u00a03 und Abs.\u00a04a Z\u00a03 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erf\u00fcllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterin\u00e4rrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen ist erm\u00e4chtigt, Organen von Gebietsk\u00f6rperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu er\u00f6ffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich \u00fcbertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datens\u00e4tze erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Organe von Gebietsk\u00f6rperschaften sind erm\u00e4chtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigent\u00fcmer des Tieres ident, ebenso die des Eigent\u00fcmers:<\/li>\n<li>a) Name,<\/li>\n<li>b) Adresse,<\/li>\n<li>c) Geburtsdatum,<\/li>\n<li>d) Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.<\/li>\n<li>tierbezogene Daten:<\/li>\n<li>a) Rasse des Hundes,<\/li>\n<li>b) Geburtsdatum des Hundes,<\/li>\n<li>c) Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die verarbeiteten Daten sind 20\u00a0Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu l\u00f6schen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Wildtiere<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>25. (1) Wildtiere, die \u2013 etwa im Hinblick auf Klima, Ern\u00e4hrung, Bewegungsbed\u00fcrfnis oder Sozialverhalten \u2013 besondere Anspr\u00fcche an die Haltung stellen, d\u00fcrfen bei Erf\u00fcllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Beh\u00f6rde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (\u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01) gehalten wird, darf dieses bei Erf\u00fcllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Beh\u00f6rde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und H\u00f6chstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Beh\u00f6rde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14\u00a0Tagen anzuzeigen. Das N\u00e4here ist durch Verordnung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschlie\u00dflich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Einer Anzeige nach Abs.\u00a01 bed\u00fcrfen nicht:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz\u00a02012, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0114\/2012, unterliegen,<\/li>\n<li>Zoos,<\/li>\n<li>Tierheime,<\/li>\n<li>die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher T\u00e4tigkeiten.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und<\/li>\n<li>die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gr\u00fcnden des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht f\u00fcr Zoos, die \u00fcber eine Bewilligung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a026 verf\u00fcgen, sowie f\u00fcr wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 angezeigt haben.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) F\u00fcr die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsm\u00e4\u00dfig betriebenen Einrichtungen gilt Abs.\u00a01 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Haltung von Tieren in Zoos<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach \u00a7\u00a023.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) N\u00e4here Bestimmungen \u00fcber Mindestanforderungen f\u00fcr Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsf\u00fchrung, \u00fcber die von den mit der Tierhaltung besch\u00e4ftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie \u00fcber von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht f\u00fcr den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Anspr\u00fcche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Wird der Zoo g\u00e4nzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Beh\u00f6rde f\u00fcr den Fall, dass der Eigent\u00fcmer der Tiere nicht in der Lage ist, f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verf\u00fcgen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen \u00fcbergeben werden, die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht m\u00f6glich, kann das Tier schmerzlos get\u00f6tet werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Haltung von Tieren in Zirkussen, Variet\u00e9s und \u00e4hnlichen Einrichtungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>27. (1) In Zirkussen, Variet\u00e9s und \u00e4hnlichen Einrichtungen d\u00fcrfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen f\u00fcr die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und \u00e4hnlichen Einrichtungen sowie f\u00fcr die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen n\u00e4her zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Variet\u00e9s und \u00e4hnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erh\u00f6hung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer beh\u00f6rdlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Bewilligung ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a023 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen entspricht,<\/li>\n<li>eine ausreichende tier\u00e4rztliche Betreuung sichergestellt ist und<\/li>\n<li>der Bewilligungswerber nachweislich \u00fcber ein geeignetes Winterquartier verf\u00fcgt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausl\u00e4ndische Unternehmer haben eine vergleichbare Best\u00e4tigung ihres Heimatlandes beizubringen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Der Wechsel des Standortes ist der Beh\u00f6rde des n\u00e4chsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) \u00a7\u00a026 Abs.\u00a03 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer beh\u00f6rdlichen Bewilligung nach \u00a7\u00a023, ausgenommen es handelt sich um<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Veranstaltungen, f\u00fcr die eine Bewilligung nach veterin\u00e4rrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder<\/li>\n<li>Veranstaltungen, die unter veterin\u00e4rbeh\u00f6rdlicher Aufsicht stehen, oder<\/li>\n<li>Pr\u00e4sentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegen, oder<\/li>\n<li>Pr\u00fcfungen von \u00f6sterreichischen Verb\u00e4nden oder Vereinen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Beh\u00f6rde, in deren Sprengel die Tiere gew\u00f6hnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde rechtzeitig, sp\u00e4testens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a023 Z\u00a05 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Beh\u00f6rde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgef\u00fchrten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat f\u00fcr nach Abs.\u00a01 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tierm\u00e4rkte und Tierb\u00f6rsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung n\u00e4here Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere w\u00e4hrend der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Bei Veranstaltungen nach Abs.\u00a01 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Beh\u00f6rde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Ma\u00dfnahmen verf\u00fcgen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenh\u00f6fe<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Beh\u00f6rde nach \u00a7\u00a023.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Bewilligung ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a023 und nur dann zu erteilen, wenn<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die regelm\u00e4\u00dfige veterin\u00e4rmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und<\/li>\n<li>bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschl\u00e4giger Fachausbildung st\u00e4ndig bei der Leitung mitarbeitet.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu f\u00fchren, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn m\u00f6glich Name und Wohnort des Eigent\u00fcmers bzw. \u00dcberbringers, eine Beschreibung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des \u00dcbernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) N\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Mindestanforderungen f\u00fcr Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenh\u00f6fe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsf\u00fchrung sowie \u00fcber die von den mit der Tierhaltung besch\u00e4ftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Entlaufene, ausgesetzte, zur\u00fcckgelassene sowie von der Beh\u00f6rde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>30. (1) Die Beh\u00f6rde hat \u2011 soweit eine \u00dcbergabe an den Halter nicht in Betracht kommt \u2011 Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zur\u00fcckgelassene sowie von der Beh\u00f6rde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen \u00fcbergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das daf\u00fcr zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs.\u00a01 in der Obhut der Beh\u00f6rde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs.\u00a01 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gew\u00e4hren und allen Anweisungen der Beh\u00f6rde Folge zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) F\u00fcr die Dauer der amtlichen Verwahrung tr\u00e4gt die Beh\u00f6rde die Pflichten des Tierhalters.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die Beh\u00f6rde hat die in ihrem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gem\u00e4\u00df Abs.\u00a06 eine Ausfolgung im Sinne des Abs.\u00a08 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte \u00fcbertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigent\u00fcmer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abz\u00fcglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs.\u00a01 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Beh\u00f6rde.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit (\u00a7\u00a01 der Gewerbeordnung\u00a01994, BGBl. Nr.\u00a0194\/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, ausgenommen die Haltung von in \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach \u00a7\u00a023.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) In jeder Betriebsst\u00e4tte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen \u2013 ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen \u2013 T\u00e4tigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen \u00fcber artgem\u00e4\u00dfe Tierhaltung regelm\u00e4\u00dfig und dauernd t\u00e4tig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden \u00fcber die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie \u00fcber allf\u00e4llige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung muss der Beh\u00f6rde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Z\u00fcchter durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin\/dem Bundesminister f\u00fcr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften \u00fcber die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten, insbesondere auch \u00fcber die von den mit der Tierhaltung besch\u00e4ftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs.\u00a01 bedarf, ist sie vom Halter der Beh\u00f6rde vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und H\u00f6chstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. N\u00e4here Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anl\u00e4sslich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Beh\u00f6rde die Setzung entsprechender Ma\u00dfnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Beh\u00f6rde gesetzten Frist nicht nach, hat die Beh\u00f6rde \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 und 3 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Hunde und Katzen d\u00fcrfen im Rahmen gewerblicher T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 in Zoofachgesch\u00e4ften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher T\u00e4tigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>31a. (1) Wer Tiere, ausgenommen in \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 oder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rde melden. Wird anl\u00e4sslich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Beh\u00f6rde die Setzung entsprechender Ma\u00dfnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Beh\u00f6rde gesetzten Frist nicht nach, hat die Beh\u00f6rde \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 und 3 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in \u00a7\u00a024 Abs\u00a01 Z\u00a01 genannt sind, abgibt, hat<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und<\/li>\n<li>sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gew\u00e4hrleistung zur\u00fcckgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 oder \u00a7\u00a031 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in \u00d6sterreich untergebracht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs.\u00a03 aufgehoben durch Art.\u00a0I Z\u00a020, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Schlachtung oder T\u00f6tung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>32. (1) Unbeschadet des Verbotes der T\u00f6tung nach \u00a7\u00a06 darf die T\u00f6tung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zuf\u00fcgen von Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwerer Angst vermieden wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Schlachtung, T\u00f6tung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Bet\u00e4ubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten besitzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Das Schlachten von Tieren ohne Bet\u00e4ubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Bet\u00e4ubung unter den gegebenen Umst\u00e4nden, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht m\u00f6glich oder stehen ihr zwingende religi\u00f6se Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unn\u00f6tig Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst zugef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Rituelle Schlachtungen d\u00fcrfen nur in einer daf\u00fcr eingerichteten und von der Beh\u00f6rde daf\u00fcr zugelassenen Schlachtanlage durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Bet\u00e4ubung der Schlachttiere d\u00fcrfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religi\u00f6ser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Beh\u00f6rde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Bet\u00e4ubung erteilt hat. Die Beh\u00f6rde hat die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die \u00fcber die dazu notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen,<\/li>\n<li>die rituellen Schlachtungen ausschlie\u00dflich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,<\/li>\n<li>Einrichtungen vorhanden sind, die gew\u00e4hrleisten, dass die f\u00fcr die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie m\u00f6glich in eine f\u00fcr die Schlachtung notwendige Position gebracht werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>die Schlachtung so erfolgt, dass die gro\u00dfen Blutgef\u00e4\u00dfe im Halsbereich mit einem Schnitt er\u00f6ffnet werden,<\/li>\n<li>die Tiere unmittelbar nach dem Er\u00f6ffnen der Blutgef\u00e4\u00dfe wirksam bet\u00e4ubt werden,<\/li>\n<li>sofort nach dem Schnitt die Bet\u00e4ubung wirksam wird und<\/li>\n<li>die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die daf\u00fcr vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Bet\u00e4uber zur Vornahme der Bet\u00e4ubung bereit ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung n\u00e4here Vorschriften \u00fcber das T\u00f6ten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte T\u00f6tungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abh\u00e4ngig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen \u00fcber<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Anforderungen an Schlachth\u00f6fe,<\/li>\n<li>das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachth\u00f6fen,<\/li>\n<li>das Ruhigstellen der Tiere vor dem Bet\u00e4uben, Schlachten oder T\u00f6ten,<\/li>\n<li>das Bet\u00e4uben, Schlachten und T\u00f6ten von Tieren,<\/li>\n<li>das Entbluten von Tieren,<\/li>\n<li>das Schlachten oder T\u00f6ten au\u00dferhalb von Schlachth\u00f6fen im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<\/li>\n<li>die Anforderungen an Schlachtst\u00e4tten, in denen rituelle Schlachtungen durchgef\u00fchrt werden,<\/li>\n<li>das fachgerechte T\u00f6ten von Futtertieren,<\/li>\n<li>die Lebendh\u00e4lterung von Speisefischen sowie<\/li>\n<li>die Art und den Nachweis der f\u00fcr das Personal erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">zu treffen.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"3\">\n<li>\n<h2>Abschnitt<\/h2>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Besondere Bestimmungen zur Durchf\u00fchrung der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009<\/h2>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Leitf\u00e4den<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>32a. (1) Zur Ausarbeitung von Leitf\u00e4den gem\u00e4\u00df Art.\u00a013 der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 \u00fcber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der T\u00f6tung (ABl. Nr.\u00a0L\u00a0303 vom 18.11.2011 S.\u00a01) sind die Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und die Landwirtschaftskammer \u00d6sterreich berechtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitf\u00e4den zu pr\u00fcfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu \u00fcberarbeiten oder zu erg\u00e4nzen. Dabei sind der Tierschutzrat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 und der Vollzugsbeirat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042a zu h\u00f6ren. Die gepr\u00fcften Leitf\u00e4den sind vom Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europ\u00e4ischen Kommission zu \u00fcbermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Werden von der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich oder der Landwirtschaftskammer \u00d6sterreich keine Leitf\u00e4den vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser dem Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Kontaktstelle<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>32b. (1) Kontaktstelle gem\u00e4\u00df Art.\u00a020 Abs.\u00a02 der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 ist die Fachstelle f\u00fcr tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gem\u00e4\u00df Art.\u00a020 der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 beauftragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Durchf\u00fchrung von Schulungen und Pr\u00fcfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>32c. (1) Die Programme f\u00fcr die Schulungen, die Inhalte und die Modalit\u00e4ten der Pr\u00fcfungen gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 werden basierend auf Vorschl\u00e4gen der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich und der Landwirtschaftskammer \u00d6sterreich vom Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Organisation und Durchf\u00fchrung von Schulungen und Pr\u00fcfungen gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 der Verordnung (EG) Nr.\u00a01099\/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a06 genannte einschl\u00e4gige Ausbildungsst\u00e4tten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste \u00fcber die ausgestellten Zeugnisse zu f\u00fchren. Den Beh\u00f6rden sind auf Verlangen Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gew\u00e4hren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Mit dem Zeugnis \u00fcber die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlusspr\u00fcfung ist bei der Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen k\u00f6nnen, aber keinen Wohnsitz in \u00d6sterreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Abs.\u00a03 stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 Abs.\u00a03 der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 folgende personenbezogene Daten anzuf\u00fchren:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Vor- und Familienname,<\/li>\n<li>Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,<\/li>\n<li>Wohnsitzadresse.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Abs.\u00a03 haben jeweils eine Liste \u00fcber die ausgestellten Sachkundenachweise zu f\u00fchren und diese aktuell zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschl\u00e4gigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachth\u00f6fen aufzuliegen. Der Beh\u00f6rde ist Einsicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Der Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Abs.\u00a02 genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Bis 8.\u00a0Dezember\u00a02015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises m\u00f6glich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und F\u00e4higkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 iVm Anhang\u00a0I der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, BGBl.\u00a0II Nr.\u00a0488\/2004 idF BGBl.\u00a0II Nr.\u00a031\/2006, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gr\u00fcnde vorliegen, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032d Abs.\u00a01 einen Entzug bedeuten w\u00fcrden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Entzug von Sachkundenachweisen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>32d. (1) Der Sachkundenachweis ist von der Beh\u00f6rde mit Bescheid zu entziehen, wenn<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Art.\u00a022 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 genannten Gr\u00fcnde vorliegt und einer Verwarnung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht nachgekommen wurde, oder<\/li>\n<li>die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verst\u00f6\u00dfe in Zusammenhang mit einer T\u00e4tigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung\u00a0(EG) Nr.\u00a01099\/2009 oder dieses Bundesgesetzes rechtskr\u00e4ftig bestraft wurde, oder<\/li>\n<li>eine rechtskr\u00e4ftige Bestrafung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0222 StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0222 StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsf\u00e4higkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0198 StPO von der Strafverfolgung zur\u00fcckgetreten ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) In F\u00e4llen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gem\u00e4\u00df dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz\u00a01991, BGBl. Nr.\u00a051, zu entziehen. Die Beh\u00f6rde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Beh\u00f6rde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverz\u00fcglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu \u00fcbermitteln. Die Beh\u00f6rde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverz\u00fcglich in der Liste gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032c Abs.\u00a05 zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Abs.\u00a01 Z\u00a01 m\u00f6glich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032c Abs.\u00a02 nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Art.\u00a022 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c der Verordnung (EG) Nr.\u00a01099\/2009 nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 Z\u00a02 ist die Wiederholung der Schulung mit Pr\u00fcfung einmal m\u00f6glich.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"3\">\n<li>\n<h2>Hauptst\u00fcck<\/h2>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Vollziehung<\/h2>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Beh\u00f6rden<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>33. (1) Soweit nicht ausdr\u00fccklich anderes bestimmt ist, ist Beh\u00f6rde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs.\u00a02 aufgehoben durch BGBl.\u00a0I Nr.\u00a080\/2013)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mitwirkung von Organen des \u00f6ffentlichen Sicherheitsdienstes<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>34. (1) Die Organe des \u00f6ffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des \u00a7\u00a037 in Verbindung mit \u00a7\u00a05, mit Ausnahme des Abs.\u00a02 Z\u00a01, 2 und 7, in Verbindung mit \u00a7\u00a06 sowie mit \u00a7\u00a08 durch<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Ma\u00dfnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungs\u00fcbertretungen,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungs\u00fcbertretungen,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr die Einleitung und Durchf\u00fchrung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit \u00a7\u00a036 und \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">mitzuwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Organe des \u00f6ffentlichen Sicherheitsdienstes haben au\u00dferdem der nach diesem Bundesgesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber deren Ersuchen zur Sicherung der Aus\u00fcbung der Befugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a035 bis 39 im Rahmen ihres gesetzm\u00e4\u00dfigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Beh\u00f6rdliche \u00dcberwachung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>35. (1) Die \u00dcberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verwaltungsakte obliegt der Beh\u00f6rde.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01 zweiter Satz und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a7\u00a026, 27, 29, 31 Abs.\u00a01 und 4, 31a Abs.\u00a01 sind von der Beh\u00f6rde im Register gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08\u00a0Tierseuchengesetz, RGBl.\u00a0Nr. 177\/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach M\u00f6glichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuf\u00fchrenden Kontrollen vorzunehmen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung n\u00e4here Vorschriften \u00fcber die Kontrolle, insbesondere \u00fcber die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie \u00fcber die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verwaltungsakte zu gew\u00e4hrleisten. Die Durchf\u00fchrung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 sind von der Beh\u00f6rde in das elektronische Register gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08\u00a0Tierseuchengesetz, RGBl.\u00a0Nr. 177\/1909, einzutragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Beh\u00f6rde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs.\u00a02 und 3 hat die Beh\u00f6rde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbeh\u00f6rdliche Strafe verh\u00e4ngt worden ist, die Besorgnis weiterer Verst\u00f6\u00dfe gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Beh\u00f6rde eine Kontrolle durchzuf\u00fchren, wenn der Verdacht eines solchen Versto\u00dfes besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die Beh\u00f6rde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die \u00fcber eine ausreichende fachliche Qualifikation verf\u00fcgen. Das N\u00e4here ist durch Verordnung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Stellt die Beh\u00f6rde bei einer \u00dcberwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter \u00c4nderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Ma\u00dfnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a065\/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erf\u00fcllen sind, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Betreten von Liegenschaften, R\u00e4umen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Beh\u00f6rden und die zugezogenen Sachverst\u00e4ndigen sowie die Veterin\u00e4rsachverst\u00e4ndigen der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterin\u00e4rpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, R\u00e4ume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (\u00a7\u00a035) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gew\u00e4hrt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begr\u00fcndete Verdacht ergibt, dass eine \u00dcbertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem f\u00fcr die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeintr\u00e4chtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die \u00fcber die betroffenen Liegenschaften, R\u00e4ume und Transportmittel Verf\u00fcgungsberechtigten haben die Aus\u00fcbung der Befugnisse nach Abs.\u00a01 zu dulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Ausk\u00fcnften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in \u00a7\u00a038 des Verwaltungsstrafgesetzes\u00a01991, BGBl. Nr.\u00a052, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen w\u00fcrden; derartige Gr\u00fcnde sind glaubhaft zu machen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Sofortiger Zwang<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>37. (1) Die Organe der Beh\u00f6rde sind verpflichtet, wahrgenommene Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7\u00a7\u00a05 bis 7 durch unmittelbare beh\u00f6rdliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben f\u00fcr das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden w\u00e4re, f\u00fcr eine schmerzlose T\u00f6tung zu sorgen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Organe der Beh\u00f6rde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten l\u00e4sst, dass das Tier ohne unverz\u00fcgliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen \u00a7\u00a7\u00a05 bis 7 versto\u00dfen, abzunehmen, wenn dies f\u00fcr das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2a) Organe der Beh\u00f6rde sind berechtigt, Personen, die gegen \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 und 3 oder \u00a7\u00a08a versto\u00dfen, die Tiere abzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) F\u00fcr abgenommene Tiere gilt \u00a7\u00a030. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs.\u00a02 die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zur\u00fcckzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs.\u00a02a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des \u00a7\u00a017\u00a0Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr.\u00a052\/1991.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"4\">\n<li>\n<h2>Hauptst\u00fcck<\/h2>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Straf- und Schlussbestimmungen<\/h2>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Strafbestimmungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verst\u00f6\u00dft, indem er<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>einem Tier entgegen \u00a7\u00a05 Schmerzen, Leiden, Sch\u00e4den oder schwere Angst zuf\u00fcgt oder<\/li>\n<li>ein Tier entgegen \u00a7\u00a06 t\u00f6tet oder<\/li>\n<li>an einem Tier entgegen \u00a7\u00a07 Eingriffe vornimmt oder<\/li>\n<li>gegen \u00a7\u00a08 verst\u00f6\u00dft,<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">begeht eine Verwaltungs\u00fcbertretung und ist von der Beh\u00f6rde mit einer Geldstrafe bis zu 7\u00a0500\u00a0Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15\u00a0000\u00a0Euro zu bestrafen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) In schweren F\u00e4llen der Tierqu\u00e4lerei ist eine Strafe von mindestens 2\u00a0000\u00a0Euro zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Wer au\u00dfer in den F\u00e4llen der Abs.\u00a01 und 2 gegen \u00a7\u00a7\u00a05, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs.\u00a02 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegr\u00fcndete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union verst\u00f6\u00dft, begeht eine Verwaltungs\u00fcbertretung und ist von der Beh\u00f6rde mit einer Geldstrafe bis zu 3\u00a0750\u00a0Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7\u00a0500\u00a0Euro zu bestrafen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Nach Ma\u00dfgabe der Abs.\u00a01 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsf\u00e4hige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5a) Strafbar nach \u00a7\u00a038 Abs.\u00a03 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivit\u00e4ten im Internet Tiere in \u00d6sterreich anbietet und dadurch gegen \u00a7\u00a08a Abs.\u00a02 verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die Beh\u00f6rde hat bei Verwaltungs\u00fcbertretungen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a03, sofern sie nicht nach \u00a7\u00a045 Abs.\u00a01 des Verwaltungsstrafgesetzes\u00a01991, BGBl. Nr.\u00a052, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verh\u00e4ngung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringf\u00fcgig ist und die Folgen der \u00dcbertretung f\u00fcr das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Beh\u00f6rde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angef\u00fchrten Voraussetzungen k\u00f6nnen die Kontrollorgane gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtm\u00e4\u00dfigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den T\u00e4ter in solchen F\u00e4llen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Eine Verwaltungs\u00fcbertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs.\u00a01 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art.\u00a0I Z\u00a030, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verbot der Tierhaltung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>39. (1) Die Beh\u00f6rde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierqu\u00e4lerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbeh\u00f6rde wegen Versto\u00dfes gegen die \u00a7\u00a7\u00a05, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskr\u00e4ftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit R\u00fccksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierqu\u00e4lerei oder ein Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7\u00a05, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsf\u00e4higkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Ma\u00dfnahmen (\u00a7198 StPO) von der Strafverfolgung zur\u00fcckgetreten ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Beh\u00f6rde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierqu\u00e4lerei oder von einem Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7\u00a05, 6, 7 oder 8 abzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs.\u00a01 oder \u00a7\u00a025 Abs.\u00a03 Z\u00a02 gehalten oder betreut, so hat es die Beh\u00f6rde ohne vorausgegangenes Verfahren unverz\u00fcglich abzunehmen und f\u00fcr seine vorl\u00e4ufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des \u00a7\u00a017 VStG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des T\u00e4ters \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde von rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a0222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die \u00f6rtliche zust\u00e4ndige Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde dann in Kenntnis zu setzen, wenn<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder<\/li>\n<li>der Verdacht eines Versto\u00dfes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Tierhaltungsverbote gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 gelten f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet. Die Beh\u00f6rde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zust\u00e4ndigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverz\u00fcglich von rechtskr\u00e4ftigen Bescheiden \u00fcber Tierhaltungsverbote sowie deren allf\u00e4llige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verfall<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>40. (1) Unbeschadet der \u00a7\u00a7\u00a037 Abs.\u00a03 letzter Satz und \u00a7\u00a039 Abs.\u00a03 unterliegen Gegenst\u00e4nde, die zur \u00dcbertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des \u00a7\u00a017 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der T\u00e4ter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Ein f\u00fcr verfallen erkl\u00e4rtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu \u00fcbergeben, die die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht m\u00f6glich, kann das Tier schmerzlos get\u00f6tet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Der T\u00e4ter oder \u2013 im Fall eines nach \u00a7\u00a037 Abs.\u00a03 dritter Satz eingetretenen Verfalls \u2013 der Halter hat der Beh\u00f6rde die durch die vorl\u00e4ufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der T\u00f6tung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigent\u00fcmers, hat die Beh\u00f6rde dem bisherigen Eigent\u00fcmer einen erzielten Erl\u00f6s unter Abzug der f\u00fcr das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierschutzombudsperson<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>41. (1) Jedes Land hat gegen\u00fcber der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Zur Tierschutzombudsperson k\u00f6nnen nur Personen bestellt werden, die \u00fcber ein abgeschlossenes Studium der Veterin\u00e4rmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und \u00fcber eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verf\u00fcgen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre; eine Wiederbestellung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Die Beh\u00f6rden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Aus\u00fcbung ihres Amtes zu unterst\u00fctzen. Diese Unterst\u00fctzung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschlie\u00dflich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz\u00a02007, BGBl. I\u00a054\/2007, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschl\u00e4gigen Ausk\u00fcnfte zu verlangen. Die Beh\u00f6rden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Aus\u00fcbung ihres Amtes zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht einger\u00e4umt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschlie\u00dflich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs.\u00a03) geltend zu machen.\u00a0(Anm.\u00a01)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die ihr zur Kenntnis gelangten Verst\u00f6\u00dfe gegen das Tierschutzgesetz sowie allf\u00e4llig vorhandene Unterlagen zu \u00fcbermitteln, wenn der begr\u00fcndete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zust\u00e4ndigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu \u00fcbermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr.\u00a060\/1974, begangen haben. Die \u00dcbermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens erm\u00e4chtigt, solche Ausk\u00fcnfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs.\u00a03 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach \u00a7\u00a0222 StGB jedenfalls ein begr\u00fcndetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a077 Abs.\u00a01 der Strafprozessordnung\u00a01975 (StPO), BGBl. Nr.\u00a0631.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) In Aus\u00fcbung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit zu berichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(11) Die Tierschutzombudsperson darf w\u00e4hrend ihrer Funktionsperiode keine T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begr\u00fcndete Abberufung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(_________________<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anm.\u00a01: Art.\u00a0I Z\u00a036 der Novelle BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022 lautet: \u201eIn \u00a7\u00a041 Abs.\u00a05 wird die Wortfolge \u201enach diesem Bundesgesetz\u201c durch die Wort- und Zeichenfolge \u201enach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Tiertransportgesetz\u00a02007, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007,\u201c ersetzt.\u201c. Diese Anweisung konnte nicht durchgef\u00fchrt werden.)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>41a. (1) Beim Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Den Vorsitz in der Kommission f\u00fchrt ein Vertreter der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Kommission hat ihre T\u00e4tigkeit durch eine Gesch\u00e4ftsordnung zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Beratung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes;<\/li>\n<li>Empfehlungen an die Bundesministerin\/den Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;<\/li>\n<li>Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung f\u00fcr den Arbeitsplan der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a09.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erf\u00fcllung der in Abs.\u00a06 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder \u00fcber dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verf\u00fcgbaren einschl\u00e4gigen Unterlagen zu \u00fcberlassen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies f\u00fcr die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrj\u00e4hrigen Arbeitsplan f\u00fcr s\u00e4mtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Tierschutzrat<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>42. (1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugeh\u00f6ren:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>ein Vertreter des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit und Frauen,<\/li>\n<li>ein Vertreter des Bundesministeriums f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<\/li>\n<li>eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,<\/li>\n<li>je ein Vertreter der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich, der Bundesarbeitskammer, der Pr\u00e4sidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der \u00f6sterreichischen Tier\u00e4rztekammer,<\/li>\n<li>ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich t\u00e4tiger Fachvertreter der Veterin\u00e4rmedizinischen Universit\u00e4t,<\/li>\n<li>ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich t\u00e4tiger Fachvertreter der Universit\u00e4t f\u00fcr Bodenkultur,<\/li>\n<li>ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich t\u00e4tiger Fachvertreter von den Universit\u00e4ten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,<\/li>\n<li>ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich t\u00e4tiger Fachvertreter der H\u00f6heren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,<\/li>\n<li>ein Vertreter der \u00d6sterreichischen Zoo-Organisation,<\/li>\n<li>ein Vertreter des Verbandes \u00d6sterreichischer Tierschutzorganisationen \u2013 pro-tier.at,<\/li>\n<li>ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die \u00d6sterreich in der Eurogroup for Animals vertritt,<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Z\u00a012 aufgehoben durch BGBl.\u00a0I Nr.\u00a080\/2010)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Eine nat\u00fcrliche Person darf nur eine Mitgliedschaft aus\u00fcben. F\u00fcr jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a05 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschl\u00e4gen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschl\u00e4ge die Vertreter gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a05 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder f\u00fcr eine Amtsdauer von f\u00fcnf Jahren. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs.2 nicht mehr vorliegen oder<\/li>\n<li>das Mitglied dies beantragt oder<\/li>\n<li>das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anh\u00f6rung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist m\u00f6glich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin\/den Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen und nach Anh\u00f6rung des Rates.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der H\u00e4lfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen erl\u00e4sst die Gesch\u00e4ftsordnung durch Verordnung. Es k\u00f6nnen weitere Experten, die dem Rat nicht angeh\u00f6ren, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Die T\u00e4tigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allf\u00e4llige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der h\u00f6chsten Geb\u00fchrenstufe der Reisegeb\u00fchrenvorschrift 1955, BGBl. Nr.\u00a0133, zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Die im Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und Frauen eingerichtete Gesch\u00e4ftsstelle des Rates dient der Unterst\u00fctzung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen \u00fcber die T\u00e4tigkeiten und Beschl\u00fcsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und Frauen zu richten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Beratung der Kommission und der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,<\/li>\n<li>Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentw\u00fcrfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,<\/li>\n<li>Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentw\u00fcrfen auf Grund des Tiertransportgesetzes2007,<\/li>\n<li>Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen oder der Kommission,<\/li>\n<li>Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Ber\u00fccksichtigung europarechtlicher Vorgaben, \u00f6konomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsm\u00f6glichkeiten,<\/li>\n<li>Erstellung eines j\u00e4hrlichen Berichtes \u00fcber die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der internationalen Vorgehensweise,<\/li>\n<li>Erstattung von Vorschl\u00e4gen \u00fcber inhaltliche Schwerpunkte f\u00fcr einen Arbeitsplan gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041a Abs.\u00a09,<\/li>\n<li>Erstellung eines zu ver\u00f6ffentlichenden Berichtes \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Tierschutzrates.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) Die Organe der L\u00e4nder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Vom Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen k\u00f6nnen Stellungnahmen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a07 Z\u00a02 und gem\u00e4\u00df Abs.\u00a07 Z\u00a03 nach Anh\u00f6rung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterin\u00e4rnachrichten kundgemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs.\u00a010 aufgehoben durch BGBl.\u00a0I Nr.\u00a080\/2010)<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Vollzugsbeirat<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>42a. (1) Beim Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugeh\u00f6ren:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>je ein Vertreter des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;<\/li>\n<li>die leitenden Fachorgane der Bundesl\u00e4nder, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterin\u00e4rdirektoren);<\/li>\n<li>die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz f\u00fchrt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Mitglieder werden der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; f\u00fcr jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine nat\u00fcrliche Person darf nur eine Mitgliedschaft aus\u00fcben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (\u00a7\u00a042) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Die T\u00e4tigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allf\u00e4llige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der h\u00f6chsten Geb\u00fchrenstufe der Reisegeb\u00fchrenvorschrift 1955, BGBl. Nr.\u00a0133, zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat f\u00fchrt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptm\u00e4nnerkonferenz jeweils den Vorsitz f\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Der Vollzugsbeirat hat seine T\u00e4tigkeit durch eine Gesch\u00e4ftsordnung zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) Beschl\u00fcsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Erarbeitung von Richtlinien, die f\u00fcr die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den L\u00e4ndern notwendig sind;<\/li>\n<li>Erarbeitung von Richtlinien f\u00fcr den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;<\/li>\n<li>Erstattung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den mehrj\u00e4hrigen Arbeitsplan der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen gem\u00e4\u00df \u00a741a Abs.\u00a09 aus Sicht des Vollzuges.<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Personen sowohl weiblichen als auch m\u00e4nnlichen Geschlechts.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">In-Kraft-Treten und \u00dcbergangsbestimmungen<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a04 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs.\u00a01) nach den fr\u00fcheren Vorschriften anh\u00e4ngige Verfahren sind von den bisher zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Ma\u00dfgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegr\u00fcndeten Verordnungen erfolgen. F\u00fcr bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>deren Einhaltung ohne bauliche Ma\u00dfnahmen, die \u00fcber die Instandsetzung oder \u00fcber die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, m\u00f6glich ist oder<\/li>\n<li>dar\u00fcber hinausgehende bauliche Ma\u00dfnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit dies zur Durchf\u00fchrung von Rechtsakten im Rahmen der Europ\u00e4ischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 die notwendigen Regelungen zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5) Abweichend von Abs.\u00a04 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen f\u00fcr<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Zoos (\u00a7\u00a026) jedenfalls ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2015;<\/li>\n<li>Tierheime (\u00a7\u00a029) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher T\u00e4tigkeiten (\u00a7\u00a031) jedenfalls ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2010;<\/li>\n<li>Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a02, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2006;<\/li>\n<li>Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung<\/li>\n<li>a) von Rindern sowie von Hausgefl\u00fcgel, unbeschadet der Regelung f\u00fcr die K\u00e4fighaltung von Legehennen (\u00a7\u00a018 Abs.\u00a03), jedenfalls ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2012,<\/li>\n<li>b) von Schweinen jedenfalls ab 1.\u00a0J\u00e4nner 2013,<\/li>\n<li>c) von Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;<\/li>\n<li>d) von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1.\u00a0J\u00e4nner 2005 und dem 31.\u00a0Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit.\u00a0c.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs.\u00a01) den Anforderungen der Vereinbarung \u00fcber den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2020;<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"5\">\n<li>Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 nach Ma\u00dfgabe der Verordnungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht ber\u00fchrt werden, k\u00f6nnen in der Verordnung aufgrund von \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 nach Anh\u00f6rung des Tierschutzrates Ausnahmen f\u00fcr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Ma\u00dfen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschr\u00e4nkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(6) F\u00fcr zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs.\u00a01) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a04 zur Bewegungsm\u00f6glichkeit ab dem 1.\u00a0J\u00e4nner 2010 hinsichtlich der Gew\u00e4hrung von Weidegang und ab dem 1.\u00a0J\u00e4nner 2012 hinsichtlich der Gew\u00e4hrung von geeignetem Auslauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(7) F\u00fcr Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskr\u00e4ftig werden, gilt folgendes:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.<\/li>\n<li>Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Beh\u00f6rde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht f\u00fcr Strafbescheide.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(8) F\u00fcr Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtm\u00e4\u00dfig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Beh\u00f6rde eine Bewilligung (\u00a7\u00a023) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(9) Antr\u00e4ge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs.\u00a01 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die T\u00e4tigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden beh\u00f6rdlichen Entscheidung rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs.\u00a08) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a07 Abs.\u00a03, 11, 25 Abs.\u00a01 zweiter Satz und Abs.\u00a04, 26, 27, 28 und 29 m\u00fcssen sp\u00e4testens mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 m\u00fcssen mit sp\u00e4testens 1.\u00a0Juli 2008 \u00fcber die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen F\u00e4higkeiten (\u00a7\u00a014) verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(Anm.: Abs.\u00a012 aufgehoben durch BGBl.\u00a0I Nr.\u00a035\/2008)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(13) \u00a7\u00a03 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 und 3 sowie \u00a7\u00a041 Abs.\u00a04 Satz 1, in der Fassung von BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. \u00a7\u00a042 Abs.\u00a02, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs.\u00a06 und 7 Z\u00a07 sowie \u00a7\u00a048 Z\u00a05 lit.\u00a0d treten mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2008 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007, angeh\u00f6ren, gelten als gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs.\u00a03 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet \u2013 sofern sie nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs.\u00a03 ihres Amtes enthoben werden \u2013 mit Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2009. Der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs.\u00a04 TSchG, in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0118\/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs.\u00a04 TSchG, in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a054\/2007, im Amt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(15) Die \u00a7\u00a7\u00a03 Abs.\u00a04 Z\u00a01, 4 Z\u00a014, 5 Abs.\u00a02 Z\u00a01, 5 Abs.\u00a02 Z\u00a017, 5 Abs.\u00a04 erster Satz, 5 Abs.\u00a05, 7 Abs.\u00a05, 8a, 18 Abs.\u00a03, 3a, Abs.\u00a06 bis 11, 24, 28 Abs.\u00a01, 31 Abs.\u00a02 und 5, 35 Abs.\u00a03, 37 Abs.\u00a02a, 38 Abs.\u00a03, 42 Abs.\u00a07 Z\u00a06, 44 Abs.\u00a05 Z\u00a04 lit.\u00a0c und d, Abs.\u00a05a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl.\u00a0I Nr.\u00a035\/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(16) \u00a7\u00a024a tritt am 30.\u00a0Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31.\u00a0Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis sp\u00e4testens 31.\u00a0Dezember 2009 zu melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Z\u00a01 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch z\u00fcchterische Ma\u00dfnahmen oder Ma\u00dfnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu f\u00fchren und auf Verlangen der Beh\u00f6rde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(18) \u00a7\u00a031 Abs.\u00a04, in der Fassung von BGBl.\u00a0I Nr.\u00a035\/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin\/des Bundesministers f\u00fcr Gesundheit und Frauen zur Regelung n\u00e4herer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, sp\u00e4testens jedoch am 31.\u00a0Juli 2008 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(19) Die \u00a7\u00a7\u00a05 Abs.\u00a05, 23 Z\u00a01, 24 Abs.\u00a03, 24a Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0b, 24a Abs.\u00a04, 28 Abs.\u00a01, 39 Abs.\u00a01, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z\u00a01, 2 und 7 sowie die \u00dcberschrift von \u00a7\u00a031 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a080\/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(20) Die \u00a7\u00a7\u00a03 Abs.\u00a03 Z\u00a01, 10 sowie 25 Abs.\u00a02 in der Fassung des Tierversuchsrechts\u00e4nderungsgesetzes, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0114\/2012 treten mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2013 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(21) Die \u00a7\u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0m, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 erster Satz, \u00a7\u00a038 Abs.\u00a08 und \u00a7\u00a042 Abs.\u00a02 Z10 in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0114\/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(22) Mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2014 tritt<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>\u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 au\u00dfer Kraft und<\/li>\n<li>\u00a7\u00a041 Abs.\u00a04a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.\u00a0I Nr.\u00a080\/2013 in Kraft.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">(23) Das Inhaltsverzeichnis, \u00a7\u00a04 Z\u00a09, 9a, 9b und 14, \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Z\u00a01 lit.\u00a0m und Schlusssatz, Abs.\u00a02 Z\u00a03 und Z\u00a013 und Abs.\u00a03 Z\u00a04, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a03 und 6, \u00a7\u00a08a Abs.\u00a02, \u00a7\u00a010, \u00a7\u00a012 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a016 Abs.\u00a05, \u00a7\u00a018a samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a020 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a023, \u00a7\u00a024a Abs.\u00a05, \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a028 Abs.\u00a01, 2 und 4, \u00a7\u00a029 samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a031 samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a031a samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a037, \u00a7\u00a038 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a039 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a040 Abs.\u00a01 und 3, \u00a7\u00a041 samt \u00dcberschrift, die \u00dcberschrift zu \u00a7\u00a042, \u00a7\u00a042 Abs.\u00a02 Z\u00a03, \u00a7\u00a042a Abs.\u00a02 Z\u00a03 und \u00a7\u00a044 Abs.\u00a017 in der Fassung BGBl\u00a0I Nr.\u00a061\/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(24) \u00a7\u00a024a Abs.\u00a01 bis 4a, 6 und 7 samt \u00dcberschrift in der Fassung BGBl\u00a0I Nr.\u00a061\/2017 tritt mit 1.\u00a0J\u00e4nner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bed\u00fcrfen, gelten vorl\u00e4ufig als bewilligt. Die vorl\u00e4ufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1.\u00a0Juli 2018 die Erteilung der endg\u00fcltigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber den Antrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(25) Meldepflichten f\u00fcr Haltungen, die durch das Bundesgesetz BGBl.\u00a0I Nr.\u00a061\/2017 neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (\u00a7\u00a024a Abs.\u00a03a) m\u00fcssen bis zum 31.\u00a0Dezember 2018 erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(26) Die \u00a7\u00a7\u00a018a Abs.\u00a012 bis 14, 24a Abs.\u00a01, 4b und 7 in der Fassung des 2.\u00a0Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a037\/2018, treten mit 25.\u00a0Mai\u00a02018 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(27) \u00a7\u00a04 Z\u00a015, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a04 und 5, \u00a7\u00a08a Abs.\u00a02, \u00a7\u00a031 Abs.\u00a05 und \u00a7\u00a031a in der Fassung von BGBl.\u00a0I Nr.\u00a086\/2018 tritt am 1.\u00a0J\u00e4nner 2019 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30.\u00a0September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und\/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, d\u00fcrfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31.\u00a0Dezember\u00a02019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl.\u00a0II Nr.\u00a0139\/2018 einzuhalten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(29) \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02a tritt mit dem 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02023 f\u00fcr alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. F\u00fcr alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022 bestehen, tritt \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02a mit 1.1.2040 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(30) Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister f\u00fcr Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuf\u00fchren. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der B\u00f6den als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert\/geschlossen\/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Besch\u00e4ftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zus\u00e4tzlich sind an Hand der angef\u00fchrten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualit\u00e4tsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Dar\u00fcber hinaus sind die \u00f6konomischen, arbeitstechnischen und \u00f6kologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Ber\u00fccksichtigung des Verbots des routinem\u00e4\u00dfigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturm\u00e4\u00dfig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, B\u00f6den und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018 Abs.\u00a06 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(31) Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 gem\u00e4\u00df Abs. 30 letzter Satz dem ab 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02023 geltenden Standard entsprechen, k\u00f6nnen abweichend von dem in Abs.\u00a029 festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23\u00a0Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(32) Mit Inkrafttreten der Verordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024 Abs.1 Z\u00a01 entsprechend Abs.\u00a030 haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(33) Im Bericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Landwirtschaftsgesetz\u00a01992 (Gr\u00fcner Bericht), BGBl. Nr.\u00a0375\/1992, ist in einem gesonderten Kapitel \u00fcber den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der F\u00f6rderma\u00dfnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europ\u00e4ischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, \u00f6kologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenb\u00f6den transparent gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(34) Das Inhaltsverzeichnis, \u00a7\u00a01a samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a03a samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Z\u00a01, \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01, \u00a7\u00a08 samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a08a Abs.\u00a02, \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a013 Abs.\u00a02 (Anm.: nicht von der Novelle betroffen), \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01a, \u00a7\u00a016 Abs.\u00a05, \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02b (Anm.: nicht von der Novelle betroffen), \u00a7\u00a024a Abs.\u00a01 Z\u00a01 (Anm.: offensichtlich gemeint \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01), \u00a7\u00a024 Abs.\u00a08 (Anm.: offensichtlich gemeint \u00a7\u00a024a Abs.\u00a08), \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a027 Abs.\u00a03, der 3.\u00a0Abschnitt des 2.\u00a0Hauptst\u00fcckes samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a032a samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a032b samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a032c samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a032d samt \u00dcberschrift, \u00a7\u00a035\u00a0Abs.\u00a02 und 3, \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02a, \u00a7\u00a038 Abs.\u00a01, 3 4, 5a und 6, \u00a7\u00a039\u00a0Abs.\u00a01 und 3, \u00a7\u00a040 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a041\u00a0Abs.\u00a04\u00a0und\u00a05, \u00a7\u00a048 Z\u00a03 (Anm.: offensichtlich gemeint \u00a7\u00a048 Z\u00a03a), die Anlage sowie der Entfall des \u00a7\u00a038 Abs.\u00a08 in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022 treten mit 1.\u00a0September\u00a02022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchf\u00fchrung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl.\u00a0I Nr.\u00a047\/2013, idF BGBl.\u00a0I Nr.\u00a037\/2018, au\u00dfer Kraft. \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a02a bis\u00a02c in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022 tritt mit 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02023 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(35) \u00a7\u00a016\u00a0Abs.\u00a04 in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0130\/2022 und der Entfall von \u00a7\u00a016 Abs.\u00a04a treten mit 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02030 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">(36) \u00a7\u00a07 Abs.\u00a03 in der Fassung BGBl.\u00a0I Nr.\u00a0186\/2023 tritt mit 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02024 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">____________________________________________________________________<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1 LGBl. f\u00fcr Burgenland Nr.\u00a033\/1996, LGBl. f\u00fcr K\u00e4rnten Nr.\u00a039\/1994 idF Nr.\u00a072\/1995, LGBl. f\u00fcr Nieder\u00f6sterreich 0812, LGBl. f\u00fcr Ober\u00f6sterreich Nr.\u00a071\/1995, LGBl. f\u00fcr Salzburg Nr.\u00a0119\/1995, LGBl. f\u00fcr Steiermark Nr.\u00a065\/1995 idF Nr.\u00a066\/1995, LGBl. f\u00fcr Tirol Nr.\u00a072\/1995 idF Nr.\u00a073\/1995, LGBl. f\u00fcr Vorarlberg Nr.\u00a034\/1995 idF Nr.\u00a068\/1995, LGBl. f\u00fcr Wien Nr.\u00a023\/1994 idF Nr.\u00a010\/1995.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Vorbereitung der Vollziehung<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>45. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung d\u00fcrfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuf\u00fchrenden Bundesgesetzes folgt; sie d\u00fcrfen jedoch nicht vor den durchzuf\u00fchrenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen, die f\u00fcr eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, k\u00f6nnen von demselben Tag an gesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Umsetzungshinweis<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft:<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Richtlinie 2008\/119\/EG \u00fcber Mindestanforderungen f\u00fcr den Schutz von K\u00e4lbern, ABl. Nr.L\u00a010 vom 15.1.2009 S.\u00a07,<\/li>\n<li>Richtlinie 2008\/120\/EG \u00fcber Mindestanforderungen f\u00fcr den Schutz von Schweinen, ABl. Nr.L\u00a047 vom 18.2.2009 S.\u00a05,<\/li>\n<li>Richtlinie 93\/119\/EG \u00fcber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder T\u00f6tung, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0340 vom 31.12.1993<\/li>\n<li>21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.\u00a0806\/2003, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0122 vom 16.05.2003\u00a0S. 1,<\/li>\n<li>Richtlinie 98\/58\/EG \u00fcber den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0221 vom 08.08.1998\u00a0S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.\u00a0806\/2003, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0122 vom 16.05.2003 S.1,<\/li>\n<li>Richtlinie 1999\/22\/EG \u00fcber die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr.\u00a0L\u00a094 vom 09.04.1999\u00a0S. 24,<\/li>\n<li>Richtlinie 1999\/74\/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0203 vom 03.08.1999\u00a0S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.\u00a0806\/2003, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0122 vom 16.05.2003\u00a0S. 1,<\/li>\n<li>Richtlinie 2007\/43\/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masth\u00fchnern, ABl.L\u00a0182 vom 12.7.2007 S.\u00a019.<\/li>\n<\/ol>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Notifikation<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>47. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98\/34\/EG \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0204 vom 21.07.1998\u00a0S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98\/48\/EG, ABl. Nr.\u00a0L\u00a0217 vom 05.08.1998\u00a0S. 18, notifiziert.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Vollziehungsklausel<\/h2>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind<\/li>\n<\/ul>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>hinsichtlich des \u00a7\u00a018 Abs.\u00a03 Z\u00a01 lit.\u00a0b die Bundesregierung,<\/li>\n<li>hinsichtlich des \u00a7\u00a034 die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Inneres,<\/li>\n<li>hinsichtlich des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a04 die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Justiz,<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">3a. hinsichtlich des \u00a7\u00a044 Abs.\u00a030 der Bundesminister f\u00fcr Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"4\">\n<li>hinsichtlich der \u00a7\u00a7\u00a043 bis 45 der gem\u00e4\u00df Z\u00a02, 3 und 5 jeweils zust\u00e4ndige Bundesminister,<\/li>\n<li>im \u00dcbrigen die Bundesministerin\/der Bundesminister f\u00fcr Gesundheit und Frauen, und zwar<\/li>\n<li>a) hinsichtlich des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 Z\u00a04 und Abs.\u00a04 Z\u00a02 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Inneres und der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Landesverteidigung,<\/li>\n<li>b) hinsichtlich des \u00a7\u00a031 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit sowie<\/li>\n<li>c) hinsichtlich des \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 Z\u00a01 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der \u00a7\u00a7\u00a01 bis 23, 32 Abs.\u00a04 Z\u00a06, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<\/li>\n<li>d) hinsichtlich des \u00a7\u00a042 Abs.\u00a04 im Einvernehmen mit der Bundesministerin\/dem Bundesminister f\u00fcr Justiz,<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">betraut.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00c4nderung<\/h3>\n<p><em>BGBl. I Nr. 54\/2007 (NR: GP XXIII RV 142 AB 153 S. 28. BR: 7724 AB 7741 S. 747.)<\/em><br \/>\n<em>BGBl. I Nr. 2\/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)BGBl. I Nr. 35\/2008 (NR: GP XXIII RV 291 AB 342 S. 40. BR: 7797 AB 7825 S. 751.)BGBl. I Nr. 80\/2010 (NR: GP XXIV RV 672 AB 846 S. 74. BR: AB 8377 S. 787.)<\/em><\/p>\n<p><em>[CELEX-Nr.: 32007L0043, 32008L0119, 32008L0120]<\/em><\/p>\n<p><em>BGBl. I Nr. 114\/2012 (NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185. BR: 8831 AB 8853 S. 816.)<\/em><\/p>\n<p><em>[CELEX-Nr.: 32010L0063]<\/em><\/p>\n<p><em>BGBl. I Nr. 80\/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)<\/em><br \/>\n<em>BGBl. I Nr. 61\/2017 (NR: GP XXV RV 1515 AB 1544 S. 173. BR: 9749 AB 9773 S. 866.)BGBl. I Nr. 148\/2017 (NR: GP XXV IA 2286\/A S. 197. BR: AB 9912 S. 873.)BGBl. I Nr. 37\/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)<\/em><\/p>\n<p><em>[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]<\/em><\/p>\n<p><em>BGBl. I Nr. 86\/2018 (NR: GP XXVI IA 402\/A AB 349 S. 51. BR: 10054 AB 10060 S. 886.)<\/em><br \/>\n<em>BGBl. I Nr. 130\/2022 (NR: GP XXVII IA 2586\/A S. 168. BR: 11007 AB 11017 S. 944.)BGBl. I Nr. 186\/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)BGBl. I Nr. 2\/2024 idF BGBl. I Nr. 9\/2024 (VfGH)<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz \u2013 TSchG) Das neue \u00d6sterreichische Tischutzgesetzt 2024 wurde am 4. Juli 2024 beschlossen. 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